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Ein Zustellmangel stellt keinen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die kasuistische Frage der Beweislast bei einem Vorgehen nach § 17 Abs 2 ZustG (Plattner, BFGjournal 2/2023, S. 74)

Artikelrundschau Februar 2023 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzsrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/233ÖStZ 2023, 213 Heft 8 v. 28.4.2023

Der Antragsteller stütze sein Wiedereinsetzungsbegehren gem § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Zustellers nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er mache damit einen Zustellmangel (§ 17 Abs 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel würde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

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