Der EuGH erklärte am 22. 11. 2022 in der Rs Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20 , Art 1 Z 15 lit c der 5. Geldwäscherichtlinie für ungültig. Laut dieser Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungsvorschriften sicherstellen sollen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen der Öffentlichkeit zugänglich sind.

