Berichtigungen nach § 293 BAO setzen ein offensichtliches Abweichen des formell in einer Entscheidung (in einem Bescheid oder in einem Erkenntnis) Erklärten vom tatsächlich erkennbaren Willen der entscheidenden Behörde (Finanzamt; BFG) voraus.
Berichtigungen nach § 293 BAO setzen ein offensichtliches Abweichen des formell in einer Entscheidung (in einem Bescheid oder in einem Erkenntnis) Erklärten vom tatsächlich erkennbaren Willen der entscheidenden Behörde (Finanzamt; BFG) voraus.
