Bei Buchwerteinbringungen sei für das Einlagen-Evidenzkonto grundsätzlich das steuerliche Einbringungskapital maßgeblich. Einbringungen mit negativem Einbringungskapital veränderten hingegen unabhängig von einer allfälligen unternehmensrechtlichen Aufwertung das Einlagen-Evidenzkonto der übernehmenden Körperschaft nicht.

