In einem jüngeren Erkenntnis kommt das BFG zum Ergebnis, dass die Einbringung von Gruppenanträgen iSd § 9 KStG über FinanzOnline unzulässig ist. Unabhängig vom konkreten Sachverhalt betont das BFG, dass selbst korrekt ausgefüllte G-Formulare nicht über FinanzOnline eingebracht hätten werden können. Wie ist die Ansicht des BMF dazu?

