Jetzt hätten wir schon 2023 - und noch immer COVID-19? Der Autor spricht hier nicht von der Medizin. Nein, vielmehr gehe es um die juristische Bewältigung diverser - virusbedingter - legistischer Hervorbringungen: Diese würden nun step by step von der Justiz auf-/abgearbeitet, wobei deren Tempo noch keiner Beschleunigungsmutation unterworfen war. Im vorweihnachtlichen Trubel nach Ansicht des Autors etwas untergegangen, dass der VfGH mit Erk vom 13. 12. 2022, G 174/2022 einen von 403 Banken eingebrachten Individualantrag ua auf Aufhebung von § 2 Abs 6 Satz 2 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2020/113 abgewiesen habe. Diese Bestimmung habe unter gewissen Umständen bei Verbraucher- und Kleinstunternehmerkrediten eine gesetzliche Stundung von Kreditraten vorgesehen. Dieses wichtige Erk werde sicherlich in extenso besprochen werden, im Beitrag vom Autor selbst.

