Aufgrund einer Anfrage betr zweier Auslegungsmöglichkeiten des § 17 Abs 1a Satz 1 UmgrStG iVm § 27a Abs 3 Z 2 lit b letzter Satz EStG hat das BMF folgende Klarstellung auf seiner Homepage (www.bmf.gv.at ) im Bereich "Rechtsnews" unter "Fachinformationen - Einkommensteuer" getroffen:
Fragestellung:

