Die Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erfolge ua dadurch, dass gewisse (ausländische) Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden. Gewöhnlich sei bei der Befreiungsmethode vorgesehen, dass die befreiten Einkünfte für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf die restlichen Einkünfte anzuwenden sei, berücksichtigt würden. Unklar war, ob Ö auch als Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt ansetzen darf. Mit Erk des VwGH 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067 sei die Frage nun geklärt.