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Außergewöhnliche Belastung, behindertes Kind, Fahrtkosten (Ausflüge, Familienfeiern), Hausbetreuungstage bei Vollverpflegungsmöglichkeit im Wohnheim

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2023/681ÖStZ 2023, 702 Heft 24 v. 29.12.2023

EStG 1988: § 34 Abs 6, § 35

VwGH 22. 2. 2023, Ro 2021/15/0005

Fahrtkosten können nur dann "Kosten der Heilbehandlung" iSd § 4 der zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangenen VO des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91 darstellen, wenn überhaupt außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 vorliegen. Nicht jede Aufwendung und auch nicht alle Fahrtkosten, die einem positiven therapeutischen Zweck dienen, können als begünstigte Heilbehandlungskosten angesehen werden. Der VwGH und VfGH haben demnach nicht sämtliche Aufwendungen bzw Fahrtkosten, die einer Verbesserung der Krankheit oder Behinderung dienen könnten bzw einen positiven therapeutischen Zweck haben, dem § 4 der VO subsumiert; es handelte sich dabei stets um Aufwendungen, die mit ärztlich verordneten Maßnahmen oder institutionellen Betreuungsformen in unmittelbarem Zusammenhang standen. Die im vorliegenden Fall iZm der Betreuung des schwer behinderten Sohnes geltend gemachten Fahrtkosten für Ausflüge und Familienfeiern erfüllten diese Voraussetzungen nicht, sodass das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen vom BFG in diesem Punkt zu Recht verneint wurde.

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