§ 13 Abs 4 KStG ermögliche es Privatstiftungen, stille Reserven, die aus dem Verkauf von nicht in ihrem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an einer Körperschaft aufgedeckt werden, auf sog Ersatzbeteiligungen zu übertragen. Dafür sei eine Anschaffung eines "neuen" Anteils von mehr als 10 % an einer Körperschaft nötig. Gleiches gelte nach Ansicht der FinVw und hL grds auch, wenn eine ordentliche Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft erfolge und die Privatstiftung hierdurch einen zusätzlichen Anteil von mehr als 10 % erwerbe. Hierauf habe der Gesetzgeber im AbgÄG 2023 reagiert, indem er die Übertragung der stillen Reserven auf eine Kapitalerhöhung, selbst wenn diese im Ausmaß von nicht mehr als 10 % erfolgte und sofern sie vor dem 1. 5. 2023 beschlossen wurde, entgegen der Rsp des VwGH rückwirkend ausdrücklich für zulässig erklärt habe.