Im vergangenen Jahr habe sich das BFG erstmals mit der Frage beschäftigt, ob der abgabenrechtliche Vertreter eines Vereins Steuerberatungskosten, die im Zuge einer Selbstanzeige für den Verein entstanden sind, in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG geltend machen könne. Dabei sei strittig und auch durch die Rechtsprechung des VwGH noch nicht geklärt gewesen, ob Steuerberatungskosten iZm einem Finanzstrafverfahren überhaupt Sonderausgaben sein können und ob die Stellung als bloß potenziell Haftender nach § 9 BAO für die Abzugsfähigkeit ausreichend sei. Vor Kurzem habe nun der VwGH über die erhobene Amtsrevision entschieden und die grundsätzliche Abzugsfähigkeit bejaht.