§ 6 Z 4 EStG idF des AbgÄG 2023 sehe nunmehr auch für die Entnahme von sonderbesteuerten Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten iSd § 30 Abs 1 EStG nach dem 30. 6. 2023 eine Entnahmebewertung
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zum Buchwert vor. Bislang sei die Bewertung mit dem Buchwert auf die Entnahme von sonderbesteuertem Grund und Boden beschränkt gewesen. Der Beitrag beleuchtet den Regelungsinhalt und die Auswirkungen dieser Änderung.