Mit den Regelungen über abzugsfähige Zuwendungen in den §§ 4a und 4b EStG bestünden im Ertragsteuerrecht zwei begünstigte Zuwendungsformen. Fraglich sei, inwiefern sie sich voneinander unterscheiden und ob es sich hierbei tatsächlich um zwei verschiedene Zuwendungsformen handle, sowie ob nachträgliche Umqualifizierungen zulässig seien.