Durch das am 21. 7. 2023 kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2023 sei es zu zwei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes gekommen. Basierend auf den Entscheidungen des EuGH in den Rs P-GmbH und UB sei eine Anpassung des § 11 Abs 12 UStG respektive § 26 Abs 1 UStG notwendig gewesen. Zum einen solle in Umsetzung der Rs P-GmbH eine Ausnahme von der Steuerschuld kraft Rechnungslegung für B2C-Geschäfte geschaffen werden. Zum anderen werde die Relevanz des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Rs UB verringert.

