Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 sei es zu einer Anhebung der die gerichtliche Zuständigkeit begründenden strafbestimmenden Wertbeträge von ursprünglich 100.000 € bzw 50.000 € auf 150.000 € bzw 75.000 € gekommen. Die Neuregelung des § 53 FinStrG sei seit 22. 7. 2023 in Kraft, Übergangsvorschriften seien nicht vorgesehen worden. Im Beitrag werden die sich in Bezug auf bereits anhängige gerichtliche Finanzstrafverfahren ergebenden Auswirkungen aufgezeigt.

