Bringe ein Rechtsanwalt als Vertreter eine Bescheidbeschwerde ein und verweise auf die erteilte Vollmacht, sei im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine allgemeine oder eine eingeschränkte Vollmacht handle und ob die Vollmacht auch die Zustellungsvollmacht umfasse bzw diese allenfalls gem § 103 Abs 2 BAO unwirksam sei.

