Was der Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG seit mehr als 100 Jahren im Licht der Steuergerechtigkeit fordert, sei nicht leicht umzusetzen: Eine gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens unabhängig von der Qualität der Markteinkommenserzieler als Steuersubjekte der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sei bis heute nicht erreicht worden. Eine gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens bei allen Markteinkommenserzielern entspreche dem Auftrag einer Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG und schaffe Steuergerechtigkeit als conditio sine qua non einer Abgabenpflicht in einem Rechtsstaat.

