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Stellt eine Umwidmung in Bauland-Aufschließungszone nach dem NÖ Raumordnungsrecht eine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar? (Brandstetter, BFGjournal 7/2023, S. 240)

Artikelrundschau August 2023 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/613ÖStZ 2023, 629 Heft 22 v. 7.12.2023

Nach dem NÖ Raumordnungsrecht könne Bauland in Aufschließungszonen unterteilt werden, die nach Erfüllung von Voraussetzungen mittels Verordnung des Gemeinderates zur Bebauung freigegeben werden. Im Falle von Grundstücken, die bereits vor dem 31. 12. 1987 in Bauland/Aufschließungszone umgewidmet wurden, aber erst nach diesem Zeitpunkt zur Bebauung freigegeben werden, stelle sich die Frage, ob die pauschalen Anschaffungskosten gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 mit 86 % des Veräußerungserlöses oder gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen seien.

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