Eine Servicepauschale als prozentualer Zuschlag zur Konsumation in der Gastronomie gelte nach § 4 UStG als Entgelt. Einkommensteuerlich würden solche Umsätze die Betriebseinnahmen erhöhen. Würden diese "Zwangstrinkgelder" an die Mitarbeiter weitergeleitet, so würden diese den Barlohn erhöhen. Sofern die Bruttoservicepauschale den Mitarbeitern netto zufließen solle, sei der Nettobezug auf die entsprechenden Bruttobezüge hochzurechnen.

