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"Zwangstrinkgeld" in der Gastronomie. Servicezuschlag aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht (Seydl, SWK 22/2023, S. 900)

Artikelrundschau August 2023 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/594ÖStZ 2023, 602 Heft 21 v. 24.11.2023

Eine Servicepauschale als prozentualer Zuschlag zur Konsumation in der Gastronomie gelte nach § 4 UStG als Entgelt. Einkommensteuerlich würden solche Umsätze die Betriebseinnahmen erhöhen. Würden diese "Zwangstrinkgelder" an die Mitarbeiter weitergeleitet, so würden diese den Barlohn erhöhen. Sofern die Bruttoservicepauschale den Mitarbeitern netto zufließen solle, sei der Nettobezug auf die entsprechenden Bruttobezüge hochzurechnen.

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