Mit dem im Beitrag besprochenen Erkenntnis habe das BFG darüber zu entscheiden gehabt, ob die an den Beschwerdeführer (Bf) ausbezahlte Schweizer Arbeitslosenentschädigung in Ö steuerpflichtig oder nach § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei war. Der Schwerpunkt der Entscheidung habe in der Beurteilung der Frage bestanden, ob die Schweizer Arbeitslosenentschädigung mit dem österr Arbeitslosengeld vergleichbar sei.

