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Stabilitätsabgabe: Die Kürzung der Bemessungsgrundlage um Liquiditätsreserven bei einem Zentralinstitut (Beiser, RdW 2023/451, S. 599)

Artikelrundschau August 2023 - Teil 1Allgemeines - national, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/569ÖStZ 2023, 598 Heft 21 v. 24.11.2023

§ 27a Bankwesengesetz (BWG) verpflichte einem Zentralinstitut angeschlossene Banken zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge. Einbezahlte Liquiditätsvorsorgen seien als Forderung gegen das Zentralinstitut auszuweisen. Nach § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) sei die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe bei den einem Zentralinstitut angeschlossenen Banken um die einbezahlte Liquiditätsvorsorge zu kürzen. Der Beitrag erläutert diese Kürzung im Sinn einer wortgetreuen systematisch und teleologisch konsistenten Auslegung.

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