§ 27a Bankwesengesetz (BWG) verpflichte einem Zentralinstitut angeschlossene Banken zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge. Einbezahlte Liquiditätsvorsorgen seien als Forderung gegen das Zentralinstitut auszuweisen. Nach § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) sei die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe bei den einem Zentralinstitut angeschlossenen Banken um die einbezahlte Liquiditätsvorsorge zu kürzen. Der Beitrag erläutert diese Kürzung im Sinn einer wortgetreuen systematisch und teleologisch konsistenten Auslegung.

