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Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2023/544ÖStZ 2023, 556 Heft 20 v. 6.11.2023

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2024 15.600 €.

Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2023.

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