UStG 1994: § 11 Abs 12 und 14, § 12 Abs 1, § 16 Abs 1
VwGH 8. 9. 2022, Ro 2020/15/0025
Das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 UStG 1994 ist auf der Grundlage der Judikatur des EuGH in richtlinienkonformer Interpretation insb für eine Steuer ausgeschlossen, die, weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird (vgl zB VwGH 18. 12. 2013, 2009/13/0195, VwSlg 8871/F, mwN).