Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Erstellung von Strafbescheiden durch die Finanzstrafbehörde mithilfe von vollautomatisierter Datenverarbeitung möglich sei. Diskutiert werde auch die Frage der Verfahrensgarantien in einem vollautomatisierten (Finanzstraf-)Verfahren. Vorgelegt werde ferner ein Vorschlag de lege ferenda hinsichtlich eines zu novellierenden § 143 FinStrG. Das Instrument der voll automatisierten Strafverfügung wäre vor allem hinsichtlich der in letzter Zeit angestiegenen Meldepflichtverletzungen von Bedeutung.