Der EuGH habe sich neuerlich der grenzüberschreitenden Berücksichtigung finaler Verluste ausländischer Betriebsstätten gewidmet. Nach dem EuGH bestehe keine unionsrechtliche Verpflichtung des Ansässigkeitsstaates zur Berücksichtigung der finalen Verluste einer ausländischen Betriebsstätte, wenn dieser auf seine Befugnis zur Besteuerung der Gewinne und Verluste der ausländischen Betriebsstätte verzichtet habe. Dies gäbe Anlass für eine nähere Analyse des Urteils und einen Ausblick auf dessen Bedeutung für die grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung.