Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Konsequenzen die "Schließung" der mündlichen Verhandlung in der Neufassung des § 270 Abs 1 BAO durch das AbgÄG 2022 hat und in welchem Zusammenhang diese "Schließung" mit der ebenfalls neu eingeführten Verfahrensförderungspflicht in § 270 Abs 2 BAO steht. Im Fokus steht daher die Frage, ob ein nach "Schließung" gestellter Beweisantrag unter ein absolutes Neuerungsverbot fällt oder ob danach gestellte Beweisanträge dennoch zu berücksichtigen bzw unter welchen Voraussetzungen diese zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieses Beitrages wird auch untersucht, inwieweit die Bestimmungen über die "Schließung" der mündlichen Verhandlung in § 193 ZPO und in § 39 AVG für die Auslegung des § 270 Abs 1 BAO herangezogen werden können.