Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl I 2022/10, wurde der Tatbestand für die Besteuerung von Kapitalvermögen (§ 27 EStG) um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Zudem wurden die Einkünfte aus Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer miteinbezogen. Zur praktischen Durchsetzbarkeit der Abzugsteuer regelt § 93 Abs 4a EStG, wie der Abzugsverpflichtete im Fall von nicht bekannten - für den Steuerabzug relevanten - Steuerdaten (insb Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) vorzugehen hat. Dabei wurde dem Abzugsverpflichteten eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, vom Steuerpflichtigen bekanntgegebene Informationen zu übernehmen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Um für diese Datenbekanntgabe eine Vorgehensweise festzulegen, enthält § 93 Abs 4a Z 1 EStG eine Verordnungsermächtigung.