Durch das AbgÄG 2023 werden erstmalig die Rechtsfolgen der Übertragung von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften in § 32 Abs 3 EStG normiert. Die Bestimmung gilt auch für verunglückte Zusammenschlüsse. Der Beitrag analysiert die Neuregelung.
Durch das AbgÄG 2023 werden erstmalig die Rechtsfolgen der Übertragung von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften in § 32 Abs 3 EStG normiert. Die Bestimmung gilt auch für verunglückte Zusammenschlüsse. Der Beitrag analysiert die Neuregelung.