Doppelbesteuerungsabkommen würden eine Schrankenwirkung lediglich insofern entfalten, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Im Hinblick darauf habe das BFG im zugrunde liegenden grenzüberschreitenden Fall zunächst zu beurteilen gehabt, ob sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht ergibt. Dazu sei die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer (Bf) durch die Vermietung seiner Eigentumswohnung im Inland bei gleichzeitiger Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Litauen die Verfügungsmacht über diese Wohnung auch dann aufgegeben habe, wenn aus einer Wohnrechtsvereinbarung hervorgehe, dass die Mieterin dem Bf das Nutzungsrecht für ein Zimmer mit allen Nebenräumen unbeschränkt zur Verfügung stelle. In einem zweiten Schritt sei zu beurteilen gewesen, ob die sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Steuerpflicht auch dann durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ö und Litauen eingeschränkt werde, wenn es keine Bestimmungen zur Frage eines von Ö anzuwendenden Progressionsvorbehalts enthalte.