Umgründungen würden für Zwecke des Steuerrechts und der Rechnungslegung nicht notwendigerweise einheitlich behandelt: Nach Maßgabe des UmgrStG würden sie steuerneutral und unter Buchwertfortführung erfolgen. In der Rechnungslegung könne es hingegen zur Aufdeckung der stillen Reserven beim übertragenden und zur Neubewertung der erhaltenen Wirtschafts-