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Alle Wege führen nach Rom ... und viele zur Umsatzbesteuerung des Programmentgelts?

Steuerrecht_AktuellMMag. Dr. Franz A. M. Koppensteiner, LL.M./Mag. Bernhard KuderÖStZ 2023/375ÖStZ 2023, 373 Heft 14 v. 19.7.2023

Das Erkenntnis G 226/2021,11VfGH 18. 7. 2022, G 226/2021. worin der VfGH unter Bezugnahme auf das BVG Rundfunk22Bundesverfassungsgesetz vom 10. 7. 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl 1974/396. die sog Streaming-Lücke33Als "Streaming-Lücke" wird die Möglichkeit bezeichnet, Programme des ORF via Internet zu hören bzw zu sehen, ohne ein Programmentgelt zu entrichten. Es ist fraglich, ob diese vermeintliche Lücke im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht hätte geschlossen werden können; vgl dazu Wiederin, Finanzierung des ORF - Programmentgelt - Ausnahme für Streaming-Nutzer der ORF-Programme, MR 2022, 290 (296). für verfassungswidrig erachtete, veranlasst(e) nunmehr die Gesetzgebung, die Finanzierung des ORF auf neue Beine zu stellen.44Vgl dazu den Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz und das Fernmeldegebührengesetz aufgehoben werden, abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/266?selectedStage=100  (abgefragt 23. 5. 2023). Damit rückt die Frage nach der Umsatzbesteuerung des Programmentgelts, die derzeit vom EuGH zu beurteilen ist,55Vgl die anhängige Rs C-249/22 , GIS; vgl auch https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181010_OTS0068/gis-programmentgelt-in-fuenf-jahren-um-300-millionen-euro-zu-viel-bezahlt (abgefragt 17. 4. 2023). in den Hintergrund. Indes, sollte der EuGH zum Schluss kommen, dass das Programmentgelt keiner Umsatzsteuer unterliegt, hätte dies beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzierung des ORF, zumal dieser den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug (zumindest für die Vergangenheit) verlöre.66Zu den verfahrensrechtlichen Konsequenzen siehe näher Lawson, Verfahrensrechtliche Konsequenzen einer möglichen Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts, AVR 2022, 209; zur Beibehaltung des Vorsteuerabzugs trotz Nichtbesteuerung des Programmentgelts siehe näher SA GA Szpunar 25. 5. 2023, C-249/22 , GIS, ECLI:EU:C:2023:438, Rn 48 ff sowie Teil 2. Im Folgenden wird in Anlehnung an den Titel des Beitrages gezeigt, dass es gute Gründe für die Umsatzbesteuerung des Programmentgelts gibt und mehrere Wege dahin führen: Vereinfacht kann zwischen einem komplexen, einem einfachen und einem "radikalen" Weg unterschieden werden.**Der Beitrag wurde im Juni 2023 eingereicht; spätere Entwicklungen konnten nicht berücksichtigt werden. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder.

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