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Rechnungsberichtigung, keine zeitliche Befristung (keine Verjährung)

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2023/370ÖStZ 2023, 350 Heft 13 v. 30.6.2023

UStG 1994: § 11 Abs 12

VwGH 15. 12. 2022, Ro 2019/13/0034

§ 11 Abs 12 UStG 1994 knüpft den Wegfall der Umsatzsteuerpflicht aufgrund der Rechnung (im vorliegenden Fall wurde für in den Jahren 2004-2013 erbrachte Leistungen einer Krankenanstalt im Vermietungsbereich der Normalsteuersatz von 20 % verrechnet, obwohl der ermäßige Steuersatz von 10 % richtig gewesen wäre) an die tatsächliche Durchführung der Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger an. Durch den Verweis in § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 auf § 16 Abs 1 leg cit ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird (vgl VwGH 8. 9. 2022, Ro 2020/15/0025). Das UStG sieht weiters keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor; eine solche ergibt sich - mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO.

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