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"Reparaturgesetzgebung" zur Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs 4 KStG (Achatz/Kirchmayr, taxlex 2023/23, S. 113)

Artikelrundschau April 2023 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/361ÖStZ 2023, 346 Heft 13 v. 30.6.2023

Im Gegensatz zur langjährigen Verwaltungspraxis (Rz 117 StiftungsRL) habe der VwGH im Erk 17. 11. 2022, Ra 2021/15/0053-9,

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der Übertragung von stillen Reserven nach § 13 Abs 4 KStG auf Anteile, die im Zuge einer Kapitalerhöhung einer 100%igen Tochtergesellschaft ausgegeben wurden, eine Absage erteilt. Im Kern stelle der VwGH darauf ab, dass - aufgrund der 100%igen Beteiligung an einer bestehenden Tochtergesellschaft - keine (mind) 10%ige "neue" Beteiligung iSd § 13 Abs 4 Z 1 KStG erworben werden könne (zur Entscheidung ausf Achatz/Kirchmayr, VwGH zur Übertragung von stillen Reserven bei Privatstiftungen, taxlex 2022, 365). Nach dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2023 sei eine "gesetzliche Reparatur" der Verwaltungspraxis (iSd StiftungsRL Rz 117) in den Übergangsvorschriften (§ 26c Z 90 KStG des Begutachtungsentwurfs) für die Vergangenheit geplant. Nach den Gesetzesmaterialien des Begutachtungsentwurfs solle die "Reparaturgesetzgebung" auch fiskalen Zwecken dienen, weil - bei einer "rückwirkenden" Anwendung der Judikatur des VwGH - aufgrund von Rechtskraft oder Verjährung oftmals keine Möglichkeit bestehen werde, die entsprechenden abgabenrechtlichen Bescheide zu korrigieren. Die Reparaturgesetzgebung führe zu einer sinnvollen Gleichbehandlung der Altfälle, unabhängig von den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Bescheidkorrektur. Die bisherige Verwaltungspraxis werde - begrenzt für Veräußerungen bis 31. 12. 2022 und Ersatzanschaffungen durch Kapitalerhöhung bis 1. 5. 2023 - gesetzlich festgeschrieben. Echte Missbrauchsfälle würden von der Reparaturgesetzgebung nicht geschützt, weil diese - iS einer Einzelfallbeurteilung - nicht unter § 13 Abs 4 KStG fallen können.

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