Eine Entlastung an der Quelle, also ein Absehen vom Steuerabzug, sei gem § 94 Z 2 EStG 1988 iVm § 1 Z 2 iVm § 3 Mutter-Tochter-KESt-V ausgeschlossen, wenn eine "offenkundige" verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Auch wenn § 3 leg cit eine Legaldefinition treffe, bleibe weitestgehend offen, wie diese geforderte "Offenkundigkeit" zu beurteilen sei. Der Beitrag nimmt auf Grundlage eines rezenten BFG-Erk eine einführende Verortung dieses Themas vor und zeigt etwaige Probleme der aktuellen Rechtslage auf.