KStG 1988: § 13 Abs 4
VwGH 17. 11. 2022, Ra 2021/15/0053
§ 13 KStG 1988 enthält Sondervorschriften für Privatstiftungen. Gem § 13 Abs 4 KStG 1988 können durch eine Veräußerung von Beteiligungen aufgedeckte stille Reserven auf eine im Veräußerungsjahr angeschaffte Beteiligung übertragen werden (wodurch die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung allerdings nicht negativ werden können; vgl König/Rief in FS Wiesner, 231). Voraussetzung ist, dass damit ein Anteil von mehr als 10 % an der Körperschaft erworben wird. Es handelt sich um eine Investitionsbegünstigung, um Ersatzbeschaffungen zu ermöglichen.