EStG 1988: § 24, § 37 Abs 5 Z 3
VwGH 26. 1. 2023, Ro 2022/15/0006
Die Auslegung des § 24 EStG 1988 hat (entgegen der vom BFG vertretenen Ansicht) losgelöst von § 37 EStG 1988 zu erfolgen, weil das Vorliegen einer Betriebsveräußerung iSd § 24 EStG 1988 noch nichts über die Anwendbarkeit der (Tarif-)Begünstigungen des § 37 EStG 1988 aussagt (für die auch weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind). Nach § 24 Abs 1 Z 1 dritter Teilstrich EStG 1988 liegt ein Veräußerungsgewinn vor, wenn ein Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, veräußert wird, wobei dies nicht nur für die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gilt, sondern auch, wenn nur eine quotale Veräußerung des Anteils erfolgt (vgl VwGH 6. 4. 1995, 94/15/0194; 8. 3. 1994, 91/14/0173).