Ursprünglich sei der gemeine Wert mit dem Einzelveräußerungspreis gleichgesetzt worden. Dann wäre der VwGH zum Händlerverkaufspreis gewechselt, allerdings im Widerspruch zur sonstigen Fachwelt. Das BFG sei nunmehr der Kritik an der Rechtsprechung des VwGH (zur Wertersatzstrafe) gefolgt und kehre zum Einzelveräußerungspreis zurück. Auch der VwGH scheine seine Position bereits zu überdenken, schaffe aber keine klaren Verhältnisse.