Anhand dreier verschiedener in der Praxis vorkommender Varianten würden Übergaben von Produkt-Samples an Influencer umsatzsteuerrechtlich eingeordnet. Dabei werde das Hauptaugenmerk auf die Frage gelegt, ob der Überlassung eines Produkt-Samples eine Leistung gegenüberstehe. Bei Vorliegen eines Leistungsaustauschs werde zudem auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage eingegangen. Sollte keine entgeltliche Leistung anzunehmen sein, sei fraglich, ob die Überlassung eines Produkt-Samples eine fiktive Lieferung iSd § 3 Abs 2 UStG sein könne.