Nach § 108 Abs 4 BAO sei der "Postlauf", also die Zeit, die zwischen der Übergabe eines Schriftstücks an den Beförderer und dem Eintreffen bei der zuständigen Stelle vergeht, in den Fristenlauf nicht einzuberechnen. Vergleichbare Bestimmungen fänden sich auch in anderen Verfahrensordnungen. Das BFG habe sich unlängst mit der Frage beschäftigt, ob das Postlaufprivileg auch anwendbar sei, wenn die Beförderung durch einen Paketdienst erfolgt (BFG 7. 11. 2022, RV/7200062/2021). Der Beitrag analysiert die Entscheidung des BFG und nimmt einen eigenen Lösungsversuch vor.