Berichtigungen nach § 293 BAO würden ein offensichtliches Abweichen des formell in einer Entscheidung Erklärten vom tatsächlich erkennbaren Willen der entscheidenden Behörde (Finanzamt, BFG) voraussetzen. Fehler in der Willensbildung eines Entscheidungsträgers seien dagegen nicht nach § 293 BAO zu korrigieren, sondern im Rechtszug (Beschwerde, Revision, Antrag nach § 299 BAO) zu bekämpfen.