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BFH: Solidaritätszuschlag für VZ 2020 und 2021 (noch) verfassungsgemäß (Eversloh, RdW 2023/215, S. 300)

Artikelrundschau April 2023 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/326ÖStZ 2023, 323 Heft 12 v. 14.6.2023

Der Solidaritätszuschlag (SolZ) sei durch das SolZG 1995 in D als Ergänzungsabgabe eingeführt worden, um die Kosten der deutschen Einheit mitzufinanzieren. Erhoben worden sei er zunächst von allen Steuerzahlern, seit 2021 nur noch von 10 % der Steuerzahler als Besserverdienende. Der BFH habe im Urteil vom 17. 1. 2023, IX R 15/20, entschieden, dass die Erhebung des SolZ auch in den VZ 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war. Die Begründung sei nicht unstrittig.

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