Der Solidaritätszuschlag (SolZ) sei durch das SolZG 1995 in D als Ergänzungsabgabe eingeführt worden, um die Kosten der deutschen Einheit mitzufinanzieren. Erhoben worden sei er zunächst von allen Steuerzahlern, seit 2021 nur noch von 10 % der Steuerzahler als Besserverdienende. Der BFH habe im Urteil vom 17. 1. 2023, IX R 15/20, entschieden, dass die Erhebung des SolZ auch in den VZ 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war. Die Begründung sei nicht unstrittig.