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Option, Verfall, Stillhalterprämie, Zufluss

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2023/307ÖStZ 2023, 290 Heft 11 v. 1.6.2023

EStG 1988: § 19 Abs 1, § 30 Abs 1 Z 2 "alt" (§ 27 Abs 4 Z 2 "neu"), § 124b Z 185

VwGH 20. 10. 2022, Ra 2022/13/0017

Nach § 30 Abs 1 Z 2 EStG 1988 "alt" (idF vor dem BBG 2011, BGBl I 2010/111) zählten ua "innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen" zu den Spekulationsgeschäften (mit dem Begriff der "geschriebenen Option" wird die Funktion des Stillhalters, also jener Person, die das Optionsrecht vertraglich einräumt, angesprochen; vgl zB Tumpel in FS Doralt, 485 ff [487]). Mit dem BBG 2011 erfolgte eine Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen, wobei nunmehr die Einkünfte aus Derivaten als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen des § 27 Abs 4 EStG "neu" erfasst sind (in der Z 2 leg cit ist dazu auch die Stillhalterprämie genannt). Nach § 124b Z 185 EStG 1988 (idF AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76) gilt bei nach dem 30. 9. 2011 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs 3 und 4 EStG 1988 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (bspw Glattstellung oder Differenzausgleich) noch als Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs 1 EStG "alt".

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