Durch BGBl I 2021/227 sei die Steuerbegünstigung nach § 36 EStG und § 23a KStG auf "vergleichbare außergerichtliche Sanierungen" erweitert worden, ohne diese genau zu definieren. Der erweiterte Anwendungsbereich der Begünstigung sei erstmals bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 2021 wirksam und könnte daher für außergerichtliche Sanierungen im Rahmen der gegenwärtigen Sanierungswelle an Bedeutung gewinnen.