KStG 1988: § 8 Abs 4 Z 2 lit c
VwGH 20. 10. 2021, Ro 2021/13/0007
Es entspricht der Rsp des VwGH, dass der gesetzliche Mantelkauftatbestand in § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 (im Streitjahr 2018 idF BGBl I 2017/28) die Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragrechtes mit einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft innerhalb eines überschaubar kurzen Zeitraum in Verbindung bringt. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist. Die wirtschaftliche Identität geht verloren, wenn wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur mit wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur einhergehen; zur Versagung des Verlustabzuges bedarf es nicht der Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung (vgl zB VwGH 26. 7. 2005, 2001/14/0135, VwSlg 8045/F).