EStG 1988: § 22 Z 4, § 32 Abs 1 Z 2
VwGH 21. 7. 2021, Ro 2021/13/0001
Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter zukommt, sind beim Rechtsnachfolger als (nachträgliche) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zu erfassen. § 22 Z 4 EStG 1988 dient insb der Erfassung von einmaligen Leistungen. Die Bestimmung setzt dem Wortlaut nach nicht voraus, dass die zu beurteilenden Bezüge oder Vorteile auf abzugsfähigen Pflichtbeiträgen beruhen.