In einem jüngeren Erk (und drei parallelen Verfahren zum selben Sachverhalt) wurde das BFG mit einem Grundstückstausch befasst. Das Erk überrasche kaum. Es sei erstmals die aktuelle Rechtslage auf einen Grundstückstausch anzuwenden. Seit dem StRefG 2015/2016 bilde der Grundstückswert grds die Mindestbemessungsgrundlage der GrESt. Das BFG hatte daher nicht nur den Wert der Gegenleistung berechnet, sondern auch diesen Wert dem Grundstückswert gegenübergestellt. Beim Grundstückstausch sei die Anwendbarkeit des Grundstückswerts jedoch (offenbar) strittig.