Bei der Einräumung oder Verlängerung von Baurechten würden sich bei der Berechnung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage zahlreiche Zweifelsfragen stellen. Der Beitrag beschäftigt sich mit zwei speziellen Fragestellungen: Welche Auswirkung können einerseits Wertsicherungsklauseln, andererseits sonstige Leistungen (zB die Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes) auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage haben.