In Anerkennung des öffentlichen Interesses für Infrastrukturprojekte habe der Gesetzgeber eine Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte von Infrastrukturbetreibern für eingeräumte Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, vorgesehen. Der Klammerausdruck der Bestimmung verweise als Anwendungsvoraussetzung auf die Anwendbarkeit des § 107 EStG bzw § 24 Abs 7 KStG. Die Bedingungen für die Gebührenbefreiung werden im Beitrag näher beleuchtet.