Mit der Rsp des EuGH in der Rs Collée sei für die Steuerfreiheit einer ig Lieferung der Erfüllung der materiellen Anforderungen der Vorrang vor den formellen Anforderungen eingeräumt. Handelte es sich um einen Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette und waren die materiellen Voraussetzungen für eine ig Lieferung erfüllt, könne die Steuerfreiheit nur dann verwehrt werden, wenn der Lieferer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen hätte müssen.