Mit der ökosozialen Steuerreform sei der Vorsteuerberichtigungszeitraum für Wohnungseigentumsübertragungen auf zehn Jahre verkürzt worden. Bei den nicht vom Anwendungsbereich des § 15c WGG umfassten Übertragungen von Grundstücken betrage der Berichtigungszeitraum weiterhin 20 Jahre. Fraglich erscheine, ob ein differenzierter Berichtigungszeitraum mit den Zielsetzungen der MwStSyst-RL vereinbar ist und ob dies im Lichte des Beihilferechts der EU problematisch sein könnte.